Steuerberaterhonorar Jürgen F. Berners – Rechtsanwalt und Experte

Sie suchen einen Rechtsanwalt, der auf dem Gebiet des Steuerberaterhonorars spezialisiert ist, im Dreieck Köln, Bonn Aachen oder München, Rosenheim und Freilassing oder bundesweit?

Wie kaum ein anderer Rechtsanwalt kennt sich Herr Berners mit der Honorierung der Steuerberater aus. Zahlreiche Fälle aus der Praxis zeigen, dass viele Abrechnungen der Steuerberater falsch sind. Sie sind dann unwirksam und können nicht erfolgreich eingeklagt werden. Es besteht sogar das Risiko, dass bereits gezahltes Honorar aufgrund dieser Mängel zurückgezahlt werden muss. Auch Honorarvereinbarungen sind regelmäßig falsch, sei es als Pauschalhonorarvereinbarungen nach § 14 StBVV oder als Vereinbarung von höheren Vergütungen nach § 4 StBVV. Stundensatzvereinbarungen sind grundsätzlich unwirksam. Selbst Muster in renommierten Formularbüchern sind hier häufig schlichtweg falsch. Zum Teil wird sich noch nicht einmal an den Gesetzestext gehalten.

Auch Anwälte sind in diesem Bereich hoffnungslos überfordert. Ganz zu schweigen von den Gerichten. Fast immer meinen Richter, es gehe um Steuerrecht und hoffen auf die „Erlösung“ durch den gerichtlichen Sachverständigen. Dieser gibt dann die entsprechenden Hinweise – obwohl dies die ureigenste Aufgabe eines Gerichts ist.

Rechtsanwalt Berners ist in diesem Bereich erfahrener Praktiker. Er ist Autor des Praxiskommentars zur Steuerberatervergütung NWB, Autor des Handbuches Honorar– und Kanzleimanagement NWB, verfasst zahlreiche Fachaufsätze in der Zeitschrift NWB und ist Autor im Honorarbrief von Haufe. Als Dozent ist er u.a. für Steuerberaterkammern tätig und hält auch in-house Seminare ab.

A. Honorarmanagement

I. Das erfolgreiche Honorargespräch

Ein Honorargespräch – sei es bei Mandatsübernahme oder bei einem laufenden Mandant – muss gut vorbereitet sein.
Hierbei ist insbesondere von Bedeutung:

  • Ihre Unterscheidungsmerkmale zu anderen Steuerberatern
  • besseres oder umfangreicheres Angebot im Vergleich zu anderen Steuerberatern
  • besondere Qualitätsmerkmale
  • besondere Servicemerkmale

Dem Mandanten muss daher erklärt werden, warum er gerade bei ihnen am besten aufgehoben ist. Dazu sollten Sie sich ein Bild von den üblichen Dienstleistungen Ihrer Konkurrenz machen und Ihr besonderes Dienstleistungsangebot (z.B. FiBu-Abholservice, Baulohn, internationales Steuerrecht, Unternehmensnachfolge, Zusammenarbeit mit RAe in Rechtsfragen z.B. im Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Vertragsgestaltung) im Honorargespräch betonen.
Zur Vorbereitung auf ein solches Gespräch gehört auch, sich Gedanken über die sog. soft skills zu machen. Der Mandant muss auch das Gefühl haben, bei Ihnen außerhalb des fachlichen Bereiches in der persönlichen Sphäre gut aufgehoben zu sein. Steuerberatung heißt auch „Vertrauen schenken“.

II. Bedarfsermittlung

Der Mandant fühlt sich eher ernst genommen, wenn der Steuerberater den individuellen Bedarf des Mandanten erfragt. Dazu sollte er sich in die Lage des Mandanten hineinversetzen um aus dessen Blickwinkel den steuerlichen Bedarf zu ermitteln.
Hierzu gehört insbesondere

  • die reine Buchhaltung
  • betriebswirtschaftliche Auswertung
  • regelmäßige Besprechung der betrieblichen Auswertungen
  • regelmäßige Besprechung der unternehmerischen Entwicklung
  • regelmäßige Besprechung des Kreditbedarfs
  • andere betriebswirtschaftliche Leistungen
  • Finanzierungsberatung/Bankberatung

Hierzu können verschiedene Dienstleistungspakete geschnürt werden, die entweder pauschal oder nach Stundensatz oder nach Gegenstandswert abgerechnet werden können. Zur Vorbereitung auf ein solches Gespräch kann es hilfreich sein, wenn der Mandant gebeten wird, zu diesem Gespräch bereits z.B. Buchhaltungsunterlagen mitzubringen. Dann kann der Steuerberater sich ein Bild darüber machen, welche Besonderheiten die Buchhaltung mit sich bringt (Wie Sortierung der Unterlagen; besondere Rechnungsanforderungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Leistungen).

III. Honorartransparenz

Pecunia non olet – das wusste schon der römische Kaiser Vespasian. Reden Sie über Geld. Ihr Mandant wird es Ihnen danken. Denn er will wissen, wofür er zahlt. Er will nicht die „Katze im Sack“ kaufen. Der Mandant muss verstehen, für welche Leistung er zahlt. Er muss einsehen, dass die Leistung des Steuerberaters ihr Geld wert ist. Ansonsten wird er das Honorar nicht akzeptieren.
Dazu können sie dem Mandanten ihre Arbeitsabläufe schildern.
Im Hinblick auf die Finanzbuchhaltung mag hierzu als Beispiel dienen:

  • telefonische Nachfrage, ob die Buchführungsunterlagen bereits abholbereit vorbereitet sind
  • Abholen oder Bringen der Unterlagen
  • Sortierung der Unterlagen
  • Kontierung der Belege
  • Klärung unklarer Belege (hier können erhebliche rechtliche Probleme auftauchen)
  • Kontrolle der Buchführung durch den Kanzleiinhaber
  • Analyse der BWA durch den Steuerberater
  • Art und Weise der Rückgabe der Unterlagen
  • persönliche oder telefonische Besprechung im Hinblick auf die Buchhaltung

IV. Parieren können

Bereiten Sie sich auf Gegenargumente vor.
Im Honorargespräch argumentieren Mandanten häufig gegen die Honorarhöhe. Hierauf muss der Steuerberater vorbereitet sein. Handelt es sich um einen bloßen sportlichen Ehrgeiz oder stecken andere Motive dahinter.
Wichtig ist es hier, bei der einmal erklärten Honorarhöhe zu bleiben. Ansonsten geben Sie zu erkenn, dass Ihr Honorar überteuert war. Aus diesem Grunde sollte dem Mandanten in einem solchen Fall eher angeboten werden, dass der Mandant bestimmte Leistungen selber erbringt (wie z.B. Sortieren oder Vorkontieren). Je nach dem wird er einsehen, dass er diese Leistung selbst nicht erbringen kann.
Sollte der Mandant argumentieren, ein anderer Steuerberater erbringe die gleiche Leistung für ein geringeres Honorar, so ist nachzufragen, ob es sich denn tatsächlich um die gleiche Leistung handeln würde. Sollte dies vom äußeren Rahmen einigermaßen vergleichbar sein, so kann gegengehalten werden, dass sie eine höhere Qualität bieten. Dies ist zu begründen.
Sollte der Mandant argumentieren, die Arbeiten geschehen doch eh nur „auf Knopfdruck“, so ist dem zu entgegnen, dass dieser Knopfdruck nur die Verarbeitung in Gang setze, jedoch nicht die dahinter stehende intellektuelle, steuerrechtliche Leistung darstellt. Ansonsten könne der Mandant ja gerne selber versuchen, diese Knopfdruck-Steuerberatungsleistung zu erstellen. Dies wird ihm nicht möglich sein.

V. Fehlervermeidung im Honorargespräch

Um es nochmals zu wiederholen, eine Honorarreduzierung ohne Leistungsreduzierung ist unbedingt zu vermeiden.
Bei der eingangsgestellten Behauptung des Mandanten „das ist zu teuer“ kann als Gegenfrage gestellt werden „… im Verhältnis wozu? oder wieviel zu teuer?“ Damit hat sich der Steuerberater aus der defensiven Position heraus manövriert.
Der Steuerberater muss darauf achten, die Gesprächsführung zu behalten. Wenn sich der Mandant darin ausbreitet, welche vorzügliche Leistung ein anderer Steuerberater erbringt, so müssen Sie kommunizieren, dass Sie dies sowieso können bzw. Standart ist und den Fokus wieder auf die Leistung der eigenen Kanzlei richten.

VI. Verhandlungsprinzipien

  • Zu Beginn einen kurzen smaltalk halten, um eine vertrauensvolle Atmosphäre zu schaffen
  • nonverbale Signale des Mandanten beachten
  • konzentriert und „geneigt“ zuhören
  • authentisch auftreten
  • Fairness und Ruhe bewahren
  • Verhandlungsspielräume einplanen
  • positive Ergebnisse wiederholen
  • win-win-Lösungen anstreben
  • nicht schwafeln, geschickt formulieren

VII. Vertragsschluss

Zu empfehlen ist es, mit dem Mandanten einen schriftlichen Steuerberatungsvertrag abzufassen. Darin sollten alle Leistungen des Steuerberaters enthalten sein. Für den Steuerberater zu empfehlen ist dabei eine Mindestlaufzeit von z.B. einem Jahr und einer automatischen Verlängerung um ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht vorher von einer der Seiten wirksam gekündigt wird. Will der Mandant keinen Steuerberatungsvertrag schließen, so empfehle ich einen nachweisbaren Auftrag des Mandanten, idealerweise schriftlich. Gegenüber Unternehmern kommt auch ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben per E-Mail in Betracht.
Wenn ein solcher Steuerberatungsvertrag unterschrieben ist, so ist zumindest das Durchschnittshonorar nach der StBVV bereits gesichert.
Wenn Sie es für sinnvoll erachten, dann sollten Sie gleich eine separate Honorarvereinbarung schließen. Eine Honorarvereinbarung gehört nicht in den Steuerberatungsvertrag.

B. Einige "basics"

I. Beratungsgebühr, § 21 StBVV

Für die Erstberatung eines Verbrauchers (§ 13 BGB) erhält der Steuerberater bis zu € 190 (zzgl. USt und evtl. Auslagenpausch). Nach OLG Frankfurt am Main (03.05.2017 – 18 W 195/16) gilt dies auch für eine Beratung per E-Mail.

Die Steuerberatung mit einem Gebührensatz von 1/10 – 10/10 nach Tabella A nach dem Gegenstandswert (Bruttowert) abgerechnet und nicht nach der steuerlichen Auswirkung. Nach er Zeitgebühr kann nur abgerechnet werden, wenn sich der Gegenstandswert nicht ermitteln lässt. Hier werden die häufigsten Fehler gemacht.

II. Buchführung

Die Finanzbuchführung wird nach dem Gegenstandswert des vorangegangenes Jahres als Vorauszahlung abgerechnet. Erst wenn im Februar der Gegenstandswert für das Buchführungsjahr feststeht, erfolgt die Endabrechnung.

Die Abrechnung der monatlichen Lohnbuchführung ist hingegen keine Vorauszahlung sondern bereits die endgültige Abrechnung.

III. § 4 III - Rechner

Beim Einnahmen-Überschuss-Rechner sollte der Umfang des Auftages schrift festgehalten werden.

Wechsel der Gewinnermittlungsart

Übergang von § 4 Abs. 3 EStG zum Bestandsvergleich

  1. Normale Einnahmen-Überschussrechnung nach § 25 StBVV
  2. Ermittlung Übergangsgewinn § 25 StBVV (Gegenstandswert ist der höhere Betrag der Hinzurechnungen oder Kürzungen)
  3. Eröffnungsbilanz nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 StBVV

Übergang vom Bestandsvergleich zu § 4 Abs. 3 EStG

  1. Jahresabschluss, § 35 StBVV
  2. Ermittlung Übergangsgewinn § 25 StBVV

IV. Besprechungen, § 31 StBVV

Häufig wird vergessen, Besprechungen abzurechnen. Dies geschieht nach § 31 StBVV. "Bespechung" ist je nach Sachlache auch eine schriftliche Antwort an das Finanzamt.

V. Selbstanzeigen, § 30 StBVV

Sie können "doppelt" abgerechnet werden. Einmal für die Anfortigung der Anlagen oder Jahresabschlüsse etc. und zum anderen für die Erstellung der Selbstanzeige selbst.Die s kann in Zusammenarbeit zwischen Steuerbater und Rechtsanwalt erfolgen.

VI. Honorarvereinbarungen

Für Steuerberater gibt es zwei Möglichkeiten von Honorarvereinbarungen:

  • Pauschalhonorarvereinbarung nach § 14 StBVV
  • Vereinbarung einer höheren Vergütung § 4 StBVV

Die Formalien sind genau einzuhalten, ansonsten liegt Unwirksamkeit vor.

Eine Stundensatzvereinbarung kennt die StBVV gerade nicht. Sie wäre nur dann wirksam, wenn sie die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Pauschalhonorarvereinbarung oder der Vereinbarung einer höheren Vergütung erfüllt. Es ist also betragsmäßig bei der Pauschalhonorarvereinbarung "querzurechnen", ob es sich um das normale Gehalt handelt und bei der Stundensatzvereinbarung im Hinblick auf eine höhere Vergütung, ob in jedem Fall eine höhere Vergütung vorliegt. Ansonsten stellt sich auch das Problem der Teilnichtigkeit.

Honorarvereinbarungen unterhalb der StBVV sind sogar münlich wirksam, der BGH begründet dies mit der Vertragsfreiheit.

VII. Steuerstrafrechtliche Vertretung

Sie wird nach dem RVG abgerechnet. Deren Gebührenrahmen ist jedoch zu gering, sodass der Abschluss einer Honorarvereinbarung zu empfehlen ist. Sinnvollerweise geschieht die Beratung und Vertretung in Zusammenarbeit zwischen dem Steuerberater und einem erfahrenen Rechtsanwalt.

VIII. Zeitbegühr, § 13 StBVV

Sie kann nur in den Fällen herangezogen werden, in denen das Gestz sie vorsieht oder in denen kein Gegnstandwert zu ermitteln ist. Dies wird häufig falsch gemacht mit der Folge der Unwirksamkeit der Abrechnung.

IX. Rechtsbehelfsverfahren

Es wird nach § 40 StBVV abgerechnet. Zu achten ist auf die zahlreichen Ermäßigungen und Begrenzungen in der Vorschrift. Gegenstandswert ist der Steuerbertrag.

IX. Finanzgerichtliche Verfahren

Sie werden nach dem RVG abgerechnet. Die Verfahrensgebühr beträgt 1,6 und die Terminsgebühr 1,2. Streitwert ist der Steuerbetrag.

X. Steuerberatungsvertrag

Der Abschluss eines Steuerberatervertrages ist empfehlen. Damit ist der Umfang des Mandats beweisbar festgehalten. Die Mittelgebühren sind damit in der Regel gesichert. Ein umfassender Steuerberatungsvertrag kann „Dienst höherer Art“ nach § 627 BGB jederzeit gekündigt werden.

XI. Abrechnungen

Die Abrechnung ist in § 9 StBVV geregelt. Sie setzt voraus, dass die Berechnung vom Steuerberater unterschrieben wird. Nach diesseitige Auffassung handelt es sich dabei um die Unterschrift des Kanzleiinhabers und nicht um die Unterschrift eines angestellten Berufsträgers oder eines freien Mitarbeiters. Rechtsprechung existiert hierzu allerdings so gut wie gar nicht. Jedoch liegt ein erhebliches Risiko darin, wenn solche Rechnungen von der Rechtsprechung kassiert werden. In diesen Fällen kann der Mandant seine geleistete Zahlung vom Steuerberater zurückverlangen. Ob der Kanzleiinhaber dann seine Rechnung noch selber wirksam unterschreiben kann, hängt von Verjährungsfragen ab.
Ein Vorschuss, § 8 StBVV, kann sogar mündlich verlangt werden; es sind die Regelungen des Umsatzsteuergesetzes zu beachten.
Fällig ist die Vergütung dann, wenn der Steuerberater seinen Auftrag erledigt hat.
Zu empfehlen ist, dass die Abrechnung etwa mit der Formulierung „Der Betrag ist binnen zehn Tagen nach Rechnungsdatum fällig“ versehen wird. Ab dem Folgetag tritt nämlich Verzug ein. Die Kosten des dann eingeschalteten Rechtsanwalts stellen Verzugsschaden des Steuerberaters dar und können gegenüber dem Mandanten geltend gemacht werden.

XII. Zurückbehaltungsrecht

Gerade beim Mandatswechsel lässt die Zahlungsmoral des Mandanten für den alten Steuerberater nach. Dieser übte beim neuen Steuerberater sein Zurückbehaltungsrecht aus. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes bezieht sich nach falscher Rechtsprechung jedoch nur auf solche Angelegenheiten, für die offene Honorare bestehen. Weiterhin setzt die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes wirksame Abrechnungen voraus. Gerade dies ist vielfach nicht der Fall. Es ist daher Vorsicht mit dem Umgang des Zurückbehaltungsrechts geboten.

C. Wichtige Entscheidungen

Das OLG München (15 U 886/17) legte eine mündliche Vorschussvereinbarung mit einer GmbH als mündliche Honorarvereinbarung unterhalb des durchschnittlichen Honorars aus. Nach § 627 BGB können „Dienste höherer Art“ fristlos ohne Grund gekündigt werden. Dazu zählt auch ein umfassender Steuerberatervertrag. Im Streifall wurden vom Steuerberater lediglich für einige Monate die FiBu und die Lohnbuchführung erbracht. Die h.M. stellt auf die tatsächlich erbrachten Aufgaben ab und nicht auf den Vertrag. Dems stimmt das OLG jedoch nicht zu. Der geltend gemachte Anspruch Steuerberaters beruht auf Annahmeverzug des Mandanten. Gegen die Entscheidung ist Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingelegt.

Das OLG Frankfurt am Main (03.05.2017 – 18 W 195/16) hat eine für Rechtsanwälte und in der Folge auch für Steuerberater entschieden, dass die Auslagenpauschale auch für bloßen E-Mail Verkehr gilt.

Das OLG Düsseldorf (Az; I – 23 U 101 und 151/15 vom 21.02.2017) hat entschieden, dass der Steuerberater die Anlagenbuchführung handelsrechtlich und steuerrechtlich abrechnen kann, wenn er dies Honorar vertraglich vereinbart hat. Unter der Anlagenbuchführung kann auch bereits ein nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG zu erstellendes Anlageverzeichnis fallen. Gegenstandswert sei dabei die Summe der Abschreibungsbeträge

Das Niedersächsisches FG (vom 4.10.2016 - 9 KO 3/16 – BB 2016, 2901) hat den Ansatz des Mindeststreitwerts für die Berechnung der Gebühren eines Steuerberaters abgelehnt, wenn der tatsächliche Streitwert darunter liegt (so auch bereits FG Köln vom 26.2.2007 – 10 KO 1306/06).

Nach Ansicht des FG Hamburg vom 29.08.2016 – 3 KO 207/16; 5.8.2015 – 3 KO 196/15 sind bei einem gerichtlichen Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung oder Antrag auf einstweilige Anordnung die Gerichtsgebühren nicht mit Einreichung des Antrages zu zahlen (a.A. Sächsisches FG vom 30.1.2008 – 3 KO 9/08).

Nach Ansicht des Landgerichts Stuttgart (vom 11.7.2016 – 27 O 338/15) bildet bei einer Selbstanzeige nicht jede Einkunftsart den Gegenstandswert. Vielmehr sei auf den einheitlichen Lebenssachverhalt der Steuerstraftat abzustellen. Die Entscheidung überzeugt nicht. Da auch im Strafrecht verschiedene Gebühren bei einem einheitlichen Lebenssachverhalt anfallen.

Der BGH (v. 12.05.2016) für Rechtsanwälte entschieden, dass der Schuldbeitritt den Formerfordernissen für den Hauptvertrag, also den entsprechenden Regelungen des § 3 a Abs. 1 RVG, unterlegt. Entsprechendes gilt daher für Steuerberater.

Nach Ansicht des LG Detmold (vom 20.4.2016 – 10 S 44/15) kann bei der Erstellung der Anlage EÜR für einen hauptberuflich tätigen Arzt oder Rechtsanwalt grundsätzlich eine Gebühr von 15/10 bis 20/10 in Ansatz gebracht werden. Es kommt nicht auf den Einzelfall an. Für die Umsatzsteuererklärung hält das Gericht einen Satz von 5/10 – 6/10 für grundsätzlich angemessen.

Der Haftungsbescheid enthält zugleich ein Leistungsgebot. Der Streitwert setzt sich zusammen aus dem vollen Haftungsbetrag aus dem Haftungsbescheid und in der Regel 10 % davon im Hinblick auf das Leistungsgebot. Wird nur das Leistungsgebot angefochten besteht der Streitwert in dem ganzen Betrag, der im Haftungsbescheid angefordert wird (BFH vom 13.04.2016 – X E 5/16; FG Baden–Württemberg vom 28.05.2006 – 3 KO 1/02).

Das FG Köln (vom 03.02.2016 – 10 KO 2084/15) hat entschieden, dass sich die Höhe des Streitwertes bei Hinterziehungszinsen zum Kindergeld nach dem Mindeststreitwert von Euro 1.500 bzw. dem niedrigeren Betrag der festgesetzten Hinterziehungszinsen bemisst

Verstößt eine Honorarvereinbarung gegen Formvorschriften, so ist sie nach Ansicht des OLG Karlsruhe vom 28.08.2014 – 2U2/14 nicht nichtig. Bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren kann die Vergütung verlangt werden (Anm: Sie ist nach § 9 StBVV abzurechnen: OLG Nürnberg vom 05.03.2015 – 14 W2 110/14).

Der BGH (vom 3.12.2015 – IX ZR 40/15 – zip 2016, 892) hat in Folgendem kein „deutliches Absetzen“ bei einer Honorarvereinbarung gesehen.
Die Honorarvereinbarung enthielt

  • gleichen Schrifttyp
  • gleichen Zeilenabstand und
  • einheitliche drucktechnische Gestaltung

Dies genügte dem BGH nicht. Nach wie vor ist in den Fällen, in denen die Honorarvereinbarung mit anderen Regelungen kombiniert wird, diese in Fettschrift hervorzuheben oder in einer anderen Farbe. Zur Sicherheit sollte sie jedoch separat erfolgen.

Bei einer nur mündlich geschlossenen Honorarvereinbarung kann der Mandant das Honorar nach § 812 BGB zurückfordern. Ein Fall des § 814 BGB liegt nicht vor. Denn der Mandant wusste nicht, dass er wegen der Formnichtigkeit nicht zur Zahlung verpflichtet war (BGH vom 22.10.2015 – IX ZR 100/13 – NJW 2016, 1391,1393).

Der BFH (vom 22.04.2015 – IV R 13/12 – NVwZ-RR 2016, 68) ) hat entschieden, dass sich der Gegenstandswert sich einer Gebühr für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach den finanzgerichtlichen Regelungen richte. Er liege in der Differenz der steuerlichen Auswirkung gemäß dem Sachverhalt des Steuerpflichtigen und der Rechtsauffassung der Finanzbehörde.
Nach Ansicht des LG Köln (16.04.2015 – 2 O 404/14) hat der Steuerberater im Honorarprozess die erbrachten Leistungen konkret und in nachprüfbarer Weise nachzuweisen. Es genügt nicht, wenn in einer Zeiterfassung die einzelnen Tätigkeiten nur mit „Abschlussarbeiten“ bezeichnet werden. Vielmehr ist zu erfassen, welche konkreten Einzeltätigkeiten erbracht wurden (s. auch BGH vom 4.2.2010 – IX ZR 18/09).

Der BGH (17.2.1988 – IVa ZR 262/86) hat ursprünglich zum Zurückbehaltungsrecht entschieden, dass sich die Gebührenforderung des Steuerberaters auch auf andere Abrechnungsjahre beziehen darf. Beim Rechtsanwalt sieht der BGH (vom 03.07.1997 – IX ZR 244/96 in NJW 1997, 2944 ff.) das Zurückbehaltungsrecht an seinen Handakten wegen offener Honorarforderungen nur aus der konkreten Angelegenheit. Dem ist das OLG Düsseldorf (21.12.2004 – I 23 U 36/04; 22.11.2011 – I 23 U 205/10) auch für Steuerberaters gefolgt. Es sieht sogar eine zum Schadensersatz verpflichtende Berufspflichtverletzung an, wenn der Steuerberater das Zurückbehaltungsrecht auf andere bereits bezahlte Angelegenheiten bezieht.

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